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Mitentscheidungsverfahren

Dieser Text beschreibt Mitentscheidungsverfahren.


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Mitentscheidungsverfahren Artikel

Das Mitentscheidungsverfahren ist das wichtigste der legislativen Verfahren in der EU (Europäische Union). Die Funktionsweise ist in dem Artikel 251 des EG Vertrags (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, in der zur Zeit gültigen Fassung des Vertrags von Nizza) beschrieben.

Es handelt sich um ein relativ unfangreiches Verfahren das heute, wie in der aktuellen Fassung des EG-Vertrags vorgesehen, zur Rechtsetzung der meisten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft benutzt werden muss.

Auch für andere Rechtsakte und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft wo der EG-Vertrag auf Artikel 251 verweist, muss dieses Verfahren angewendet werden.

Siehe auch: Europarecht

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Das Mitentscheidungsverfahren des Artikels 251 (ex-189b) EG-Vertrag zwischen Maastricht und Amsterdam Die Beschreibung für das Buch "Das Mitentscheidungsverfahren des Artikels 251 (ex-189b) EG-Vertrag zwischen Maastricht und Amsterdam" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster....

Funktionsweise des Verfahrens

Die Europäische Kommission hat das Initiativrecht und schlägt einen Rechtsakt vor.

Buch-Tipp: Das Mitentscheidungsverfahren gemäß Art. 251 EG - Erläuterung an einem Beispiel Um ausführliche Informationen zum Buch "Das Mitentscheidungsverfahren gemäß Art. 251 EG - Erläuterung an einem Beispiel" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Die erste Lesung

Das Europäische Parlament kann in erster Lesung Änderungen dazu annehmen, wofür eine einfache Mehrheit der abgegebenen ja/nein-Stimmen (ohne Enthaltungen oder Nichtanwesende zu zählen) für die Annahme reicht. Es folgt die erste Lesung des Ministerrats, wobei der Rat die Änderungen des Parlaments annehmen kann oder eine eigene Fassung vorlegen kann. Das Ergebnis der ersten Lesung des Rats heißt "Gemeinsamer Standpunkt". Bis hierher gibt es keine Zeitlimits, so dass eine Gesetzesinitiative blockiert werden kann.

Die zweite Lesung

Ab dem Tag, an dem der Rat seinen Standpunkt dem Parlament übermittelt, beginnt eine Frist von 3 Monaten zu laufen, die vom Parlament bei Bedarf um einen Monat verlängert werden kann.

Lehnt des Parlament innerhalb dieser Frist den Standpunkt des Rats nicht ab, ist der Rechtakt angenommen und tritt mit der Veröffentlichung in dem Amtsblatt der EU in Kraft.

Lehnt das Parlament den Standpunkt mit der absoluten Mehrheit der gewählten Abgeordeneten (das sind derzeit 366 Stimmen) ab, so hat das Parlament zwei Möglichkeiten:

  1. Abbruch des Verfahrens ohne Rechtsakt (evtl. Neustart durch die Kommission möglich, dies geschieht aber erst nach einer grundlegenden Umarbeitung);
  2. Änderung des Standpunkts des Rats durch Annahme von Änderungsanträgen, die einzeln mit der beschriebenen absoluten Mehrheit angenommen werden müssen.

Dabei kann das EP nicht übernommene Änderungen seiner ersten Lesung wieder einsetzen und die vom Rat vorgenommenen Änderungen ebenfalls abändern. Der Rat hat dann ebenfalls in zweiter Lesung die Möglichkeit, darauf zu reagieren, kann den so vom Parlament geänderten Text aber auch in Kraft treten lassen.

Der Vermittlungsausschuss

Falls der Rat dieser Fassung des Parlaments nicht zustimmt und die Richtlinie nicht seinerseits ablehnt, muss ein Vermittlungsausschuss einberufen werden, ähnlich dem Verfahren, wie es zwischen Bundestag und Bundesrat besteht.

Im Vermittlungsausschuss (http://www.europarl.eu.int/code/default_de.htm) sitzt je ein Vertreter jedes Mitgliedsstaates sowie eine gleiche Anzahl von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Kompromisstext kommen, sonst ist das Verfahren gescheitert.

Die dritte Lesung

Dieser Kompromiss muss dann vom Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und vom Plenum des Parlaments (mit absoluter Mehrheit) bestätigt werden, sonst ist er gescheitert. Zu den Fristen s. u. Artikel 251.

Das Mitentscheidungsverfahren stärkt die Rolle des Europäischen Parlaments (im Vergleich zu den Möglichkeiten die es zuvor hatte) erheblich, ohne seine (immerhin implizite) Zustimmung kann eine Richtlinie nach diesem Verfahren nicht mehr in Kraft treten. In allen vom Verfahren betroffenen Politikbereichen hat es gemeinsam mit dem Ministerrat das letzte Wort in Entscheidungen.

Geschichte

Das Mitentscheidungsverfahren wurde mit dem Vertrag von Maastricht (1992, trat 1993 in Kraft) eingeführt. Es galt damals ca. in einigen wenigen Bereichen, wie für das Forschungsrahmenprogramm und in der Verbraucherpolitik und einigen mehr. Mit jeder Vertragsreform - Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft seit 1999), Nizza (2001, in Kraft seit 2003) kamen Bereiche hinzu, so dass das Verfahren zur Zeit in mehr als der Hälfte aller Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet. In dem Amsterdamer Vertrag wurde das Verfahren zudem vereinfacht, so dass es nun schneller durchgeführt werden kann. Der auf EU-Ebene wichtigste Politikbereich, der nicht unter das Mitentscheidungsverfahren fällt, ist allerdings zusätzlich die Agrarpolitik.

Faktisch zeigt sich, dass ca. ein kleiner Teil der Verfahren tatsächlich durch ein Vermittlungsverfahren gelöst werden muss. Die absolute Zahl der Verfahren bleibt nahezu konstant. In dem Zeitraum 1994–1999 waren es in dem Schnitt 12 Vermittlungsverfahren jährlich (was damals 40 Prozent von 30 entsprach). In den parlamentarischen Jahren 1999/2 Tausend waren es 17 (26 Prozent von 65), 2000/2001 20 (30 Prozent von 66), 2001/2002 17 (23 Prozent von 73) und 2002/2003 15 (17 Prozent von 87). Seit 1999 und dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages ist es möglich, das Verfahren mit der ersten Lesung zu beenden. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht. 1999/2 Tausend in 13 Fällen (20%), 2000/2001 in 19 Fällen (29%), 2001/2002 ebenfalls in 19 Fällen (26%) und 2002/2003 in 23 Fällen (27%).

Es kommt auch vor, dass Verfahren in dritter Lesung scheitern, dies geschah zu dem ersten Mal in dem Dezember 1994 beim Verfahren zur Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen (Bericht Rothley). In solch einem Fall muss die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen, das Verfahren beginnt von Vorne.

Artikel 251

(1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt: - Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen; - schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt erlassen; - anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.

Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluss gefasst, so gilt der betreffende Rechtsakt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunkt erlassen; b) den gemeinsamen Standpunkt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen; c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.

(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments alle diese Abänderungen, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der so abgeänderten Fassung des gemeinsamen Standpunkts erlassen; über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen, so beruft der Präsident des Rates in dem Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.

(4) Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen Vertretern des Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der Vertreter des Europäischen Parlaments eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken. Der Vermittlungsausschuss beschäftigt sich hierbei mit dem gemeinsamen Standpunkt auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen.

(5) Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf zu erlassen, wobei in dem Europäischen Parlament die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in dem Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht innerhalb dieser Frist an, so gilt er als nicht erlassen.

(6) Billigt der Vermittlungsausschuss keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert.== Anwendungsbereiche des Mitentscheidungsverfahrens in der EU ==

X** - verlangen die Einstimmigkeit in dem Ministerrat:

Artikel 12 - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
Artikel 13 (2) - Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung
Artikel 18 - Unionsbürgerschaft - Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit
Artikel 40 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Artikel 42**- Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Sozialversicherung, Niederlassungsfreiheit
Artikel 44 - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
Artikel 47(1) - Selbstständige Tätigkeit: Anerkennung von Diplomen
Artikel 47(2)** - Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten
Artikel 55 - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungen
Artikel 65 - justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Ausnahme: Familienrecht)
Artikel 71(1) - Verkehr: internationaler Verkehr, Zulassung von Verkehrsunternehmen in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Verkehrssicherheit
Artikel 80(2) - See- und Luftverkehr
Artikel 95(1) - Harmonisierung des Binnenmarkts
Artikel 129 - Beschäftigung, Fördermaßnahmen
Artikel 135 - Zusammenarbeit in dem Bereich Zoll
Artikel 137(1 und 2) - Sozialpolitik: Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen, Information und Beteiligung von Arbeitnehmern, Gleichheit von Man und Frau, Bekämpfung sozialer Ausgrenzung
Artikel 141 - Gleicher Entgelt für gleiche Arbeit für Männer und Frauen
Artikel 148 - Sozialfonds - Umsetzungsentscheidungen
Artikel 149(4) - Fördermaßnahmen in dem Bereich der Bildung
Artikel 150 - Berufsausbildung - Unterstützung und Ergänzung
Artikel 151(5)** - Kulturförderung
Artikel 152(4) - Gesundheitsschutz - Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Substanzen und Organe, Maßnahmen in dem Veterinärwesen und Pflanzenschutz, Verbesserung der menschlichen Gesundheit
Artikel 153(4) - Verbraucherschutz
Artikel 156 - Trans-Europäische Netze - Leitlinien, Finanzierung
Artikel 157(3) - Industrie - spezifische Maßnahmen zur Unterstützung
Artikel 159, 3. Absatz - Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt außerhalb der Strukturfonds
Artikel 162 - Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (Umsetzungsentscheidungen)
Artikel 166 - Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung
Artikel 172 - Forschung: Annahme von Programmen
Artikel 175(1), (3) - Umwelt: Maßnahmen, Annahme und Umsetzung von Programmen
Artikel 179 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung
Artikel 191 - Regeln für Parteien auf europäischer Ebene eingeschlossen ihre Finanzierung
Artikel 255 - Transparenz: Allgemeine Prinzipien und Zugang zu Dokumenten
Artikel 280 - Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung
Artikel 285 - Statistik
Artikel 286 - Datenschutz: Einrichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz

Mitentscheidung kann zu einem späteren Zeitpunkt auf folgende Bereiche ausgedehnt werden:

Artikel 63(1) - Asyl
Artikel 63(2) - Flüchtlinge und Vertrieben
Artikel 63(3) - Illegale Einwanderung
Artikel 63(3) - Reisefreiheit für Angehörige von Drittstaaten
Artikel 137(1), d, f und g - Sozialvorschriften

Weblinks

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